Praxisabgabe-Fahrplan

Wie gebe ich meine Praxis auf bestmögliche Weise ab? 

Ihre Praxisabgabe sollte langfristig geplant und strategisch umgesetzt werden. Da es heute vielfältige Möglichkeiten gibt, vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein, existieren auch zahlreiche Varianten der Praxisabgabe.

Die erfahrenen Kolleg:innen aus dem Arztregister beraten Sie in allen zulassungsrechtlichen Angelegenheiten, die mit der Praxisabgabe verbunden sind, damit Sie an alles denken und die richtigen Entscheidungen treffen:

 

Sabrina Borchers040/22 802 - 672arztregister@kvhh.de
Stephanie Geyer-Weichler040/22 802 - 841arztregister@kvhh.de
Vorlauffristen bei geplanter Praxisabgabe für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen

Wenn Sie Ihre Praxis an einen Praxisnachfolger weitergeben wollen, sollten Sie zur Vermeidung von zeitlichen Engpässen Ihren Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens unbedingt rechtzeitig, d.h. ca. neun bis zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der gewünschten Praxisübergabe stellen.   

Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beim Zulassungsausschuss

Im Rahmen des Praxisabgabeverfahrens müssen Sie zunächst beim Zulassungsausschuss beantragen, dass ein Nachbesetzungsverfahren für Ihren Vertragsarztsitz durchgeführt wird. Der Zulassungsausschuss kann Ihren Antrag nicht ablehnen, wenn eine Privilegierung des Bewerbers vorliegt, wie z.B. bei

  • Eheleuten oder Lebenspartnern,
  • Ihrem Kind oder
  • Ihrem Angestellten oder Job-Sharing-Partner (Achtung: Das Anstellungsverhältnis bzw. die gemeinsame Tätigkeit muss mindestens drei Jahre lang angedauert haben)

Die genannten Optionen können Sie auf dem Formular Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ankreuzen. Bedenken Sie bitte, dass vor einer Genehmigung durch den Zulassungsausschuss diesem eine Erklärung über den Verzicht auf Ihre vertragsärztliche Zulassung im Original vorliegen muss. Diese Verzichtserklärung muss daher zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahren bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Wird die Nachbesetzung des Sitzes eines verstorbenen Vertragsarztes durch dessen Erben beantragt, ist anstelle der Verzichtserklärung die Vorlage des Erbscheins (spätestens allerdings bis zur Entscheidung über die Praxisnachfolge) zwingend erforderlich.

Senden Sie bitte Ihren Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, das Formular Angaben zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes und die Verzichtserklärung an folgende Anschrift:

Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg -
Postfach 76 06 20
22056 Hamburg

 

Ihre Ansprechpartnerin für Ärzt:innen in Einzelpraxis:
Katherina Stach040/22 802 503za@kvhh.de

 

Ihre Ansprechpartnerinnen für Ärzt:innen in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)
Nathalie Kaminski040/22 802 - 579za@kvhh.de
Christine Pöpke040/22 802 - 387za@kvhh.de

 

Ihre Ansprechpartnerinnen für ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen
Sonja Brocks040/22 802 - 673za@kvhh.de
Alexandra Moor040/22 802 - 577za@kvhh.de
Şuhedanur Mutlu040/22 802 - 185za@kvhh.de
Katherina Stach040/22 802 - 503za@kvhh.de
Das Nachbesetzungsverfahren

Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens wird zunächst geprüft, ob überhaupt noch eine nachbesetzungsfähige Praxis besteht (Prüfung des Praxissubstrats). In diesem Rahmen erfolgt eine Überprüfung der Erfüllung des Versorgungsauftrages. Stellt der Zulassungssauschuss fest, dass die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nur noch in einem ganz geringen Umfang stattfindet, muss er den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnen und grundsätzlich die Einleitung eines Zulassungsentziehungsverfahrens prüfen. Kommt der Zulassungssauschuss dagegen zu dem Ergebnis, dass eine nachbesetzungsfähige Praxis existiert, muss er in einem zweiten Schritt prüfen, ob die Praxis für die Versorgung notwendig ist.


Für den Fall, dass der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens auch nach Entscheidung des Zulassungssauschusses (bis zur Bestandskraft des Beschlusses) über diesen Antrag, zurückzuziehen.

Wie geht es nach der Bewilligung des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens weiter?

Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, schreibt die KV Hamburg Ihren Vertragsarztsitz in dem nächsterreichbaren Monat online in der ↗ Praxisbörse der KV Hamburg unter einer Kennziffer aus. Ärzten, Psychotherapeuten oder Medizinischen Versorgungszentren, die an Ihrem ausgeschriebenen Sitz interessiert sind, nennen wir die von Ihnen freigegebenen Kontaktdaten, sodass es zu einer Kontaktaufnahme kommen kann. Gegebenenfalls schickt der Interessent dann seine Bewerbung an die KV Hamburg.


Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des Monats, in dem Ihre Ausschreibung auf der Website der KV Hamburg erschienen ist. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird Ihnen die Liste der Bewerber unaufgefordert zugesandt. Sie haben spätestens dann Gelegenheit, mit den Bewerbern Gespräche - z. B. über den Kaufvertrag - zu führen. Während der Bewerbungsfrist gibt die KV Hamburg potentiellen Bewerbern die von Ihnen benannten Kontaktdaten weiter. Diejenigen Bewerber, die an der Übernahme des Vertragsarztsitzes tatsächlich interessiert sind, müssen beim Zulassungsausschuss die erforderlichen Anträge stellen. Die entsprechenden Formulare (insbesondere ein Antrag auf Zulassung) können online im ↗ Formularbereich der KV Hamburg heruntergeladen werden.

Bei mehreren Bewerbern findet eine mündliche Verhandlung in der Sitzung des Zulassungsausschusses statt. Welcher Bewerber ausgewählt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Grundlage des SGB V (hier insbesondere  § 103 Abs. 4) anhand gesetzlich vorgegebener Kriterien, wie

  • der beruflichen Eignung
  • dem Approbationsalter
  • der Dauer der ärztlichen / psychotherapeutischen Tätigkeit
  • der Dauer der Eintragung in der Warteliste der KV Hamburg
  • dem Praxisprofil (z. B. Berufsgruppe bei Psychotherapeuten)
  • Achtung: Das Vorliegen eines Praxisübernahmevertrags ist kein Auswahlkriterium

Gilt nur bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG):

  • die Interessen der verbleibenden Partner werden berücksichtigt
  • die Benennung eines sog. „Wunschkandidaten" ist möglich

Die wirtschaftlichen Interessen des Ausscheidenden oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerern zu klären.

Hausärzte: Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber ein weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem "sonstigen" Hausarzt (z. B. ein Internist / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.

Wie geht es nach der Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens weiter?

Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren nicht durchgeführt werden soll, hat die KV Hamburg den Praxisabgeber – sofern dieser seine vertragsärztliche bzw. -psychotherapeutische Tätigkeit nicht fortführen will – in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu entschädigen.

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